Erwerbsarbeitslose Menschen sind weder untätig noch faul deshalb setzen wir uns für den Artikel 24 217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ein:
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Auch Menschen, die nicht am ökonomischen Produktionsprozess durch Lohnarbeit teilnehmen, haben einen Anspruch auf Urlaub und Erholung.